Förderung und Qualitätsentwicklung

Unter der Voraussetzung, dass sie vor Ort durch die Kommune unterstützt werden, können anerkannte Jugendkunstschulen eine Landesförderung aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans erhalten. Nordrhein-Westfalen gehört zu den ersten Bundesländern, die die Landesförderung der Jugendkunstschulen auch landesgesetzlich geregelt haben. Mit 1,3 Mio. Euro macht die im Kinder- und Fördergesetz des Landes (3. AG KJHG NRW) verankerte Landesförderung etwa 10 Prozent des landesdurchschnittlichen Einrichtungsbudgets aus.

Zur Schärfung des eigenen Profils haben die Jugendkunstschulen in NRW in den letzten Jahrzehnten die Qualitätsentwicklung auf der Grundlage gemeinsamer Ziele (PDF, 36 KB) und Mindeststandards vorangetrieben. Diese werden im »Wirksamkeitsdialog« mit der Landesregierung und im verbandsinternen Dialog beständig weiterentwickelt und bilden auch die Grundlage für den Zugang zur Landesförderung.